Satzung des Internationalen Freundeskreises e.V. für die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen »Internationaler Freundeskreis e.V. für die Mahn- und GedenkstätteRavensbrück«.
(2) Er hat seinen Sitz in Fürstenberg/Havel.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück durch die För- derung von Kunst, Kultur und Denkmalpflege, die Förderung von internationaler Gesinnung, von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung, die Förderung der Errichtung von Ehrenmalen und die Förderung von Volksbildung und Wissenschaft. Der Verein wendet sich gegen Rassismus , Gewalt und Fremdenfeindlichkeit.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Unterstützung für die Einwerbung von Fördergeldern für die Realisierung von Ausstellungen besonderer Relevanz sowie Forschungsvorhaben zur Geschichte des Frauen-KZ-Ravensbrück,
2. Förderung von Zeitzeugenprojekten (Interviews, Videoaufzeichnungen u. a.),
3. Förderung und Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen der Gedenkstätte Ravensbrück,
4. Unterstützung der pädagogischen Arbeit in Form von Jugendprojekten unter Einbeziehung von Eltern und Erziehern sowie von Jugendbegegnungen,
5. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen,
6. Erhalt der historischen Bausubstanz,
7. Unterstützung der Gedenkstätte in der Öffentlichkeit und in den Medien.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Für die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern kann der Vorstand eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen beschließen (Ehrenamtspauschale).
(6) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaften
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten können nicht ordentliches Mitglied werden. Ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stiftung, der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück sowie der Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen können nur Ehrenmitglieder werden. Dies gilt nicht für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Werk- oder Zeitverträgen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist schriftlich zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Insbesonders ehemalige Häftlinge des Frauen-Konzentrationslagers können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung der juristischen Person.
(5) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende desGeschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Ziele des Vereins oder die Satzungsziele der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten schädigendes Verhalten.
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Beitragsrückstände.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Mehrheitsbeschluss. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
§ 4 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl oder Abwahl des Vorstandes,
- Wahl eines/r Kassenprüfers/in,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereins- zwecks,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die erschienenen Mitglieder tragen sich in eine Anwesenheitsliste mit ihrer Unterschrift ein.
(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Ver- sammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist..
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
- dem oder der Vorsitzenden,
- dem oder der Schatzmeister/in (zugleich stellvertretender oder stellvertretende Vorsitzender/e),
- dem oder der Schriftführer/in (zugleich stellvertretender oder stellvertretende Vorsitzender/e),
- einem/r Beisitzer/in, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden und
- der Leiterin oder dem Leiter der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück.
(2) Der/die für die Stiftung zuständige Minister/in oder ein von ihm/ihr zu beauftragender/e Vertreter/in kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(3) Der/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Verein wird durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt gegebenenfalls solange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende, der Leiter/die Leiterin der Gedenkstätte und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
(7) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Bestimmungen der Satzung zu ändern, sofern dies aus Gründen der Eintragung ins Vereinsregister oder wegen der Beantragung der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
§ 8 Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen, das den Vorstand berät. Es fördert den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit den Spendern und allen Organisationen, die für die Arbeit wichtig sind. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand jeweils für drei Jahre berufen. Verlängerung ist möglich.
§ 9 Erwerb von Sammlungsgegenständen
Erwerbungen für die Gedenkstätte Ravensbrück oder den Verein erwirbt der Verein nur mit Zustimmung des Leiters/der Leiterin. Verpflichtet der Erwerb den Verein oder die Gedenkstätte für die Zeit nach dem Erwerb, bedarf es außerdem der Zustimmung des Stiftungsrates der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, sofern die Verpflichtungen den Wert von 10.000 € überschreiten.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten/Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll.
Verluste des Vereins werden nicht übernommen.
Stand: März 2012
Hier finden Sie unsere Satzung noch einmal als PDF.